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05.09.2022:

Fortführung des Spitzenausgleichs – Interimsphase 2023–2024

 

Der ursprünglich bis 31.12.2022 befristete Spitzenausgleich wurde nun Anfang Juli noch einmal um zwei Jahre (2023 und 2024) verlängert, teilte das BMF mit.

Eigentlich wollte das BMF zum 01.01.2023 eine vollständige gesetzliche Neuregelung vorlegen, jedoch wird es nun eine zweijährige „Interimsphase“ mit wenigen bis keine Änderungen des Status Quo geben.

 

Quelle: GUTcert


17.02.2022:

BAFA bietet auch 2022 reguläres Antragsverfahren für BesAR

 

Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Förderkosten des EEG ab 2023 vollständig aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Heiß diskutiert wird auch eine noch frühere Abschaffung der EEG-Umlage. Damit stellt sich für viele Unternehmen die konkrete Frage, ob die komplexe Antragstellung der Besonderen Ausgleichsregelung in diesem Jahr überhaupt noch sinnvoll ist. Das BAFA bezieht dazu keine Position, verweist die Entscheidung zurück in das betriebswirtschaftliche Ermessen der Unternehmen. Vorsorglich wird aber darauf hingewiesen, dass selbst bei einer vollständigen Abschaffung der EEG-Umlage nach gegenwärtigem Kenntnisstand Begrenzungsbescheide nach §§ 64, 64a EEG 2021 auch im kommenden Jahr eine Begrenzungswirkung entfalten können, da sie unmittelbar auch zu einer Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage genutzt werden können. Das BAFA wird daher auch in diesem Jahr das reguläre Antragsverfahren auf Basis des geltenden Rechts anbieten, die Antragsportale, wie gewohnt, für Anträge zur Verfügung stehen.

 

Quelle: DIHK


17.02.2022:

Spitzenausgleich wird auch für 2022 in voller Höhe bewilligt

 

Am 22. Dezember 2021 hat das Bundeskabinett auf Grundlage des Monitoringberichts des RWI-Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V. festgestellt (*), dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes durch die eingesparte Energie den Zielwert für die Reduzierung von Energieintensität vollständig erreichen konnten. Somit kann der sogenannte Spitzenausgleich für Strom- und Energiesteuer auch im Jahr 2022 in voller Höhe erteilt werden.

 

Mit dem Spitzenausgleich werden Unternehmen seit 2013 im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihrem aktiven Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz (bspw. durch ein Alternatives System, die ISO 50001 oder EMAS) von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.

 

Im für das Antragsjahr 2022 maßgeblichen Bezugsjahr 2021 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 10,65 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das RWI kommt zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 27,7 Prozent gegenüber dem Basiswert betrug. Damit kann der Spitzenausgleich auch 2022 in voller Höhe gewährt werden.

Quelle: Bundesfinanzministerium; 22.12.2021

 

Die Zukunft des Spitzenausgleichs (§ 55 EnergieStG und § 10 StromStG), der zum 31. Dezember 2022 ausläuft, ist derzeit ungewiss. Die Entlastungstatbestände für Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Energie- und Stromsteuergesetz sollen ab 2023 neu geregelt werden. Hierzu hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vor einem Jahr einen Forschungsauftrag ausgeschrieben. Ergebnisse liegen noch nicht vor. Im ersten Quartal 2022 soll jedoch ein erster Vorschlag zur Neuausgestaltung vorliegen.

 

(*) Hintergrund:

Seit 2013 erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich nur noch dann, wenn sie einen bestimmten Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Hierzu wurden in der "Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 01. August 2012" für die jeweiligen Antragsjahre Zielwerte für die Minderung der Energieintensität festgelegt.

 

Quelle: GUTcert