Newsmeldungen aus 2020 ...

21.02.2020:

UBA veröffentlicht Leitfaden zum EnMS aus der Zertifizierungspraxis

 

Das Umweltbundesamt (UBA) veröffentlichte im Dezember 2019 den Leitfaden „Vom Energieaudit zum Managementsystem nach ISO 50001: Leitfaden für Unternehmen und Organisationen“. Im Vergleich zur ersten Auflage (Juni 2012) wurde der Leitfaden grundlegend überarbeitet. Er enthält hilfreiche Informationen zur Umstellung von einem Energieaudit auf ein wirksames Energiemanagementsystem nach ISO 50001:2018 und erklärt in zusätzlichen Exkursen, was für ein EMAS-Umweltmanagement nötig ist.

Gerne können Sie diesen Leitfaden als Informationsquelle für die bevorstehenden Audits zur ISO 50001 Transition verwenden. Er enthält wertvolle Empfehlungen, die teilweise weit über die Normanforderungen hinausgehen, sehr hilfreich sind und eine hohe Wirksamkeit bei EnMS erzielen können.

 

Quelle: GUTcert


21.02.2020:

Umstellen auf die ISO 50001:2018 – die Uhr tickt!

 

Gemäß Übergangsregelung der IAF (International Accreditation Forum) und der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle Gmbh) dürfen EnMS-Audits nur noch nach der Revision ISO 50001:2018 durchgeführt werden. Am 20.08.2021 verlieren alle Zertifikate nach ISO 50001:2011 ihre Gültigkeit.

 

Was ändert sich mit der Transition?

Wesentliche Änderungen (u.a.):

  • Die neue HLS greift: Es gibt neue Anforderungen an wichtige externe und interne Themen und zu interessierten Parteien (Stakeholder), die für die energiebezogene Leistung (ebL) und das EnMS relevant sind.
  • Risiken und Chancen aus der sog. Kontextanalyse sind für die ebL zu ermitteln.
  • Die „energetische Bewertung" wurde klarer gefasst – Fokussieren auf die Analyse der Bereiche mit wesentlichem Energieeinsatz (SEUs).
  • Eine „Normalisierung“ der EnPIs und EnBs ist nun erforderlich, wenn sich relevante Variablen wesentlich auf die ebL auswirken.
  • Präzisierung der Anforderungen und Dokumentation an die Energiedatenerfassung und der damit verbundenen Anforderungen (bisherige Bezeichnung: "Plan für die Energiemessung").
  • Harmonisierung und Präzisierung der Begrifflichkeiten/Definitionen, auch mit anderen Normen aus der 50000er-Reihe (u.a. ISO 50006, ISO 50015).

Quelle: GUTcert


24.01.2020:

FAQ- Liste zur Verbesserung der „ebL“ nach ISO 50001:2018

 

Der Arbeitsausschuss „Energieeffizienz und Energiemanagement“ des DIN veröffentlichte im Januar eine Liste mit Antworten zu den Fragen zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung (ebL).

 

Ein „Schlüsselelement“ von Energiemanagementsystemen und damit auch der neuen ISO 50001:2018 ist die Verbesserung der ebL – sie wird zum Impuls aller zu schaffenden organisatorischen und technischen Strukturen eines Energiemanagementsystems.

 

ISO Norm fordert fortlaufende Verbesserung

Bereits in der Einleitung der ISO 50001:2018 wird darauf hingewiesen, dass eine auf die ebL orientierte Kultur gebraucht wird. Dies erfordert zwingend einen Kulturwandel in der ganzen Organisation. Die Anwender der Norm sollen in die Lage versetzt werden, mittels Energieleistungskennzahlen (EnPI, en: energy performance indicators) und energetischen Ausgangsbasen (EnB, en: energy baseline) eine Verbesserung der ebL nachzuweisen. Besonders positiv ist, dass das gesamte Modell der Leistungsverbesserung in der revidierten Norm durch geeignete Kennzahlen und die dort benutzten Begrifflichkeiten deutlich präziser formuliert wurde.

 

Umsetzung wirft Fragen auf

In der Praxis ergeben sich jedoch immer wieder Fragen, die in der Norm nicht geklärt bzw. erklärt sind. So entsteht beispielsweise die allumfängliche Frage, ob eine einzige Kennzahl ausreicht, wie mit einer „fallenden Baseline“ umgegangen wird oder wie man mit einer fortlaufenden Leistungsverschlechterung umgeht.

 

Durch die jetzt veröffentlichte FAQ-Liste des DIN, werden kurz und prägnant die häufigsten Fragen aus der Unternehmenspraxis beantwortet.

 

Quelle: GUTcert


10.01.2020:

Überarbeitet: Energieauditpflicht für Nicht-KMU

 

Die Revision des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) ist Ende November in Kraft getreten. Neu ist eine vereinfachte Energieauditpflicht für Nicht-KMU mit einem Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a. Ebenfalls neu ist eine

verpflichtende Online-Meldung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Diese Berichtspflicht gilt auch für Unternehmen, die unter die Bagatellschwelle fallen. Das Online-Formular des BAFA ist bereits verfügbar.

 

Die für Unternehmen wesentlichen Neuerungen sind:

  1. Eine vereinfachte Energieauditpflicht für Nicht-KMU mit einem Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a (§ 8 Abs. 4 EDL-G): Es wurde eine Bagatellschwelle eingeführt. Dies gilt für alle Nicht-KMU, deren Gesamtverbrauch über alle Energieträger (Strom, Erdgas, Diesel, Benzin etc.) hinweg weniger als 500.000 kWh pro Jahr beträgt.
  2. Eine verpflichtende Onlinemeldung an das BAFA (§ 8c Nachweisführung): Das Online-Formular des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist auf deren Webseite verfügbar.

Die Verpflichtung zur Nachweisführung gilt für alle Nicht-KMU, auch für solche, die unter die Bagatellschwelle fallen! Ausgenommen sind allein Unternehmen, die von der Energieauditpflicht freigestellt sind, weil sie ein Energiemanagement-system oder EMAS-Umweltmanagementsystem eingerichtet haben oder mit der Einrichtung

begonnen haben.

 

Fristen: Die Onlinemeldung muss innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Audits erfolgen. Unternehmen, die unter die Bagatellgrenze fallen, müssen die Onlinemeldung spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, bis zu dem das Audit hätte durchgeführt werden müssen, vornehmen. Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26.11.2019 und dem 31.12.2019 abgeschlossen haben, haben bis zum 31.03.2020 Zeit, die Onlinemeldung abzugeben.

 

Quelle: DIHK