21.02.2020:
UBA veröffentlicht Leitfaden zum EnMS aus der Zertifizierungspraxis
Das Umweltbundesamt (UBA) veröffentlichte im Dezember 2019 den Leitfaden „Vom Energieaudit zum Managementsystem nach ISO 50001: Leitfaden für Unternehmen und Organisationen“. Im Vergleich zur ersten Auflage (Juni 2012) wurde der Leitfaden grundlegend überarbeitet. Er enthält hilfreiche Informationen zur Umstellung von einem Energieaudit auf ein wirksames Energiemanagementsystem nach ISO 50001:2018 und erklärt in zusätzlichen Exkursen, was für ein EMAS-Umweltmanagement nötig ist.
Gerne können Sie diesen Leitfaden als Informationsquelle für die bevorstehenden Audits zur ISO 50001 Transition verwenden. Er enthält wertvolle Empfehlungen, die teilweise weit über die Normanforderungen hinausgehen, sehr hilfreich sind und eine hohe Wirksamkeit bei EnMS erzielen können.
Quelle: GUTcert
21.02.2020:
Umstellen auf die ISO 50001:2018 – die Uhr tickt!
Gemäß Übergangsregelung der IAF (International Accreditation Forum) und der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle Gmbh) dürfen EnMS-Audits nur noch nach der Revision ISO 50001:2018 durchgeführt werden. Am 20.08.2021 verlieren alle Zertifikate nach ISO 50001:2011 ihre Gültigkeit.
Was ändert sich mit der Transition?
Wesentliche Änderungen (u.a.):
Quelle: GUTcert
24.01.2020:
FAQ- Liste zur Verbesserung der „ebL“ nach ISO 50001:2018
Der Arbeitsausschuss „Energieeffizienz und Energiemanagement“ des DIN veröffentlichte im Januar eine Liste mit Antworten zu den Fragen zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung (ebL).
Ein „Schlüsselelement“ von Energiemanagementsystemen und damit auch der neuen ISO 50001:2018 ist die Verbesserung der ebL – sie wird zum Impuls aller zu schaffenden organisatorischen und technischen Strukturen eines Energiemanagementsystems.
ISO Norm fordert fortlaufende Verbesserung
Bereits in der Einleitung der ISO 50001:2018 wird darauf hingewiesen, dass eine auf die ebL orientierte Kultur gebraucht wird. Dies erfordert zwingend einen Kulturwandel in der ganzen Organisation. Die Anwender der Norm sollen in die Lage versetzt werden, mittels Energieleistungskennzahlen (EnPI, en: energy performance indicators) und energetischen Ausgangsbasen (EnB, en: energy baseline) eine Verbesserung der ebL nachzuweisen. Besonders positiv ist, dass das gesamte Modell der Leistungsverbesserung in der revidierten Norm durch geeignete Kennzahlen und die dort benutzten Begrifflichkeiten deutlich präziser formuliert wurde.
Umsetzung wirft Fragen auf
In der Praxis ergeben sich jedoch immer wieder Fragen, die in der Norm nicht geklärt bzw. erklärt sind. So entsteht beispielsweise die allumfängliche Frage, ob eine einzige Kennzahl ausreicht, wie mit einer „fallenden Baseline“ umgegangen wird oder wie man mit einer fortlaufenden Leistungsverschlechterung umgeht.
Durch die jetzt veröffentlichte FAQ-Liste des DIN, werden kurz und prägnant die häufigsten Fragen aus der Unternehmenspraxis beantwortet.
Quelle: GUTcert
10.01.2020:
Überarbeitet: Energieauditpflicht für Nicht-KMU
Die Revision des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) ist Ende November in Kraft getreten. Neu ist eine vereinfachte Energieauditpflicht für Nicht-KMU mit einem Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a. Ebenfalls neu ist eine
verpflichtende Online-Meldung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Diese Berichtspflicht gilt auch für Unternehmen, die unter die Bagatellschwelle fallen. Das Online-Formular des BAFA ist bereits verfügbar.
Die für Unternehmen wesentlichen Neuerungen sind:
Die Verpflichtung zur Nachweisführung gilt für alle Nicht-KMU, auch für solche, die unter die Bagatellschwelle fallen! Ausgenommen sind allein Unternehmen, die von der Energieauditpflicht freigestellt sind, weil sie ein Energiemanagement-system oder EMAS-Umweltmanagementsystem eingerichtet haben oder mit der Einrichtung
begonnen haben.
Fristen: Die Onlinemeldung muss innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Audits erfolgen. Unternehmen, die unter die Bagatellgrenze fallen, müssen die Onlinemeldung spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, bis zu dem das Audit hätte durchgeführt werden müssen, vornehmen. Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26.11.2019 und dem 31.12.2019 abgeschlossen haben, haben bis zum 31.03.2020 Zeit, die Onlinemeldung abzugeben.
Quelle: DIHK