Energieaudits nach DIN EN 16247-1 ...

Was ist ein Energieaudit nach EN 16247?

Bei einem Energieaudit nach EN 16247 werden die Energieeinsätze und Energieverbräuche ermittelt und gegenübergestellt. Ziel ist es, Energieflüsse zu identifizieren und erste Energieeinsparmaßnahmen abzuleiten. In einem weiteren Schritt werden die verschiedenen Einsparmaßnahmen durch Investitions- bzw. Wirtschaftlichkeitsberechnungen monetär bewertet, so dass Ihr Unternehmen im Ergebnis auf einen Blick erfassen kann, welche Investitionen sich in welchem Zeitraum rentieren. Am Ende steht dem Unternehmen ein Energieauditbericht zur Verfügung.

 

Auf Grundlage der gewonnenen Daten und der Verbrauchserfassung der eingesetzten Energieträger aus dem Energieaudit ist prinzipiell eine Weiterentwicklung zum Energiemanagementsystem nach ISO 50001 möglich.


Energieauditpflicht im Rahmen des EDL-G

Im Rahmen der novellierten Fassung des EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz) sind alle großen Unternehmen verpflichtet, erstmals bis zum

5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen, das den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entspricht und alle 4 Jahre wiederholt wird.


Alle Unternehmen, die den Status Nicht-KMU besitzen, müssen im Rahmen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) ein Energieaudit nach den Anforderungen der DIN EN 16247-1 durchführen oder alternativ ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einrichten.

 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernimmt dabei die Überwachungsfunktion und hat in einem Merkblatt für Energieaudits die Anforderungskriterien konkretisiert.

 

Die Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 muss von qualifizierten Energieberatern oder qualifiziertem internen Unternehmenspersonal (§8 b EDL-G) durchgeführt werden.

Was sind Nicht-KMU?

Kein KMU nach europäischer Definition sind alle Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. € bzw. eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. € aufweisen. Für verbundene Unternehmen sind weitere Anforderungen zu berücksichtigen.


Energieauditpflicht im Rahmen der SpaEfV und der BesAR

Im Rahmen der SpaEfV (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung) sowie der BesAR (Besondere Ausgleichsregelung) können Unternehmen über einen testierten Energieauditbericht nach DIN EN 16247-1 finanzielle Entlastungen beantragen.


Den Antrag im Rahmen der SpaEfV zum sog. Spitzenausgleich muss das betroffene Unternehmen beim für ihn zuständigen Hauptzollamt stellen. Als Nachweis für KMU (nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission) gilt u.a. die erfolgreiche Testierung eines Energieauditberichts nach DIN EN 16247-1 (Anlage 1 nach SpaEfV) für das gesamte Unternehmen. Die Testierung muss bis spätestens 31.12. erfolgen.

 

Auch im Rahmen der BesAR nach EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) können besonders stromkostenintensive Unternehmen, die einen Stromverbrauch zwischen 1 und 5 GWh/a haben (auch Nicht-KMU), den Nachweis über einen testierten Energieauditbericht gemäß DIN EN 16247-1 nutzen. Der Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist bis spätestens 30.06. zu stellen.

Wichtiger Hinweis: Um den Nachweis (Zollformular 1449) zu erhalten, ist die Prüfung durch eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle notwendig.


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