Newsmeldungen aus 2018 ...

07.11.2018:

BAFA aktualisiert Förderkompass zu Energieeffizienz, Erneuerbarer Wärme und mehr

 

Der Förderkompass fasst die Zuschussprogramme des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf einen Blick zusammen. Er umfasst u.a. Informationen zu den Programmen im Bereich Energieeffizienz, Erneuerbare Wärme,

Mobilität und Energieberatung, aber auch zur Besonderen Ausgleichsregelung.

 

Quelle: DIHK


07.09.2018:

ISO 50001:2018 wurde am 21.08.2018 veröffentlicht

 

Die neue ISO 50001:2018 für Energiemanagementsysteme wurde am 21.08.2018 veröffentlicht. Es gilt eine dreijährige Übergangsfrist.

 

Wichtig:

  • Nach Ablauf der Übergangsfrist am 20.08.2021 laufen alle Zertifikate nach der alten Norm ab oder werden zurückgezogen.
  • Ab dem 21.02.2020 müssen alle Audits (Zertifizierungs-, Wiederholungs-, Überwachungsaudits) nach der ISO 50001:2018 durchgeführt werden.

 

Quelle: TÜV SÜD


19.02.2018:

Änderungen im Energie- und Umweltrecht

 

Zum Jahreswechsel sind eine Reihe von Anpassungen im Energie- und Umweltrecht erfolgt. Unter anderem sind Änderungen bei den Umlagen auf den Strompreis in Kraft getreten, auf die sich die Unternehmen einstellen müssen.

 

Nachfolgend ein kurzer Überblick über relevante Anpassungen im Energiemanagement:

Strom:

  • Ab dem 4. Dezember 2018 geht das Marktstammdatenregister endgültig online. Dort müssen sich alle Erzeuger, Lieferanten, Speicher und Netzbetreiber für Strom und Gas registrieren.

Energie- und Stromsteuer:

  • Im Jahr 2018 sind die Rentenversicherungsbeiträge geringfügig abgesenkt worden. Daher fallen Ermäßigungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG (Spitzenausgleich) gegenüber dem Jahr 2017 niedriger aus. Die Steuersätze haben sich gegenüber dem Jahr 2017 nicht geändert.

Quelle: DIHK


19.02.2018:

IAF veröffentlicht Übergangsregelungen für die ISO 50001

 

Die Generalversammlung des IAF hat auf Empfehlung des technischen Komitees die Übergangsregelung für die Überarbeitung der ISO 50001:2011 für Energiemanagementsysteme beschlossen. Drei Jahre ab Datum der Veröffentlichung der überarbeiteten Norm laufen alle ISO 50001:2011 Zertifikate ab oder werden am Ende der Übergangszeit zurückgezogen. Ob die ISO 50001 bereits endgültig in 2018 veröffentlicht wird oder ggf. doch erst in 2019, ist nach unserem Kenntnisstand noch nicht klar.

 

Quelle: GUTcert


18.01.2018:

Staatliches Förderprogramm für Energiemanagementsysteme abgelaufen

 

Die Förderung für Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem einsetzen wollen, wie etwa eine Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eine Energiemanagementsoftware erwerben und nutzen wollen, endete im Dezember 2017. Die Beratung zur Einführung eines Energiemanagementsystems wird weiterhin durch die „Energieberatung im Mittelstand“ gefördert.

 

Quelle: BMWi


15.01.2018:

Spitzenausgleich wird 2018 in voller Höhe gewährt

 

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auch 2018 den sogenannten Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer in voller Höhe erhalten. Das Bundeskabinett hat bestätigt, dass die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den notwendigen Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität erreicht haben.

 

Der Spitzenausgleich ist seit Anfang 2013 zudem an den unternehmensindividuellen Nachweis besonderer Anstrengungen bei der Reduzierung der Energieintensität gekoppelt: Gemäß § 55 Energiesteuergesetz und § 10 Stromsteuergesetz ist die Einführung und der Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. eines Energieaudits erforderlich.

 

Quelle: DIHK


15.01.2018:

DIHK aktualisiert Merkblatt zum Marktstammdatenregister

 

Aufgrund von Gesprächen wurden insbesondere die Teile zur Frage der Strom- bzw. Gaslieferung neu gefasst. Zudem ist auch die Verschiebung des Registerstarts auf Sommer 2018 eingearbeitet. Wer lediglich als reiner Weiterverteiler Strom in derselben Kundenanlage weitergibt, ist zwar nach Auffassung der Bundesnetzagentur ein Lieferant, auf die Registrierung als Stromlieferant kann aber unter den folgenden Voraussetzungen abgesehen werden, ohne mit einer Durchsetzung seitens der Behörde rechnen zu müssen: Es muss sich dafür um eine reine Weiterverteilung ohne Inanspruchnahme einer Privilegierung handeln.

 

Eine reine Weiterverteilung liegt vor, wenn

  • der Stromlieferant sowohl den von ihm selbst verbrauchten als auch den von ihm gelieferten Strom vollständig aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt,
  • die Stromlieferung ausschließlich innerhalb derselben Kundenanlage, in der er auch selbst Strom verbraucht, erfolgt und
  • wenn weder für die gelieferten noch für die selbst verbrauchten Strommengen von jemandem ein stromwirtschaftliches Privileg in Anspruch genommen wird. Als Privileg sind gesetzliche Regelungen anzusehen, nach denen Zahlungspflichten für gelieferte oder selbst verbrauchte Strommengen verringert sind oder entfallen.

 

Wenn in der Kundenanlage, in der die Lieferung erfolgt, eine Stromerzeugungsanlage betrieben und zur Eigenversorgung genutzt wird, kann von der Registrierung nicht abgesehen werden. In dem Fall liegt bereits keine reine Weiterverteilung vor. Wird die Stromerzeugungsanlage hingegen zur Volleinspeisung (ohne Eigenversorgung) genutzt, steht dies einer reinen Weiterverteilung nicht entgegen.

 

Quelle: DIHK