07.12.2016:
Besondere Ausgleichsregelung: Antragsberechtigung auf Einzelkaufleute ausgeweitet
Durch Änderungen der Begriffsbestimmungen im EEG 2017 wird u. a. der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen erweitert. Hiernach sind nun auch Einzelkaufleute als Unternehmen im Sinne des EEG anzusehen. Diesen Unternehmen wird nicht nur künftig die Möglichkeit zur Antragstellung eingeräumt, sondern sie können auch rückwirkend für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 Anträge zur Begrenzung der EEG-Umlage (BesAR) stellen.
Die Anträge zur Begrenzung müssen für das Jahr 2017 sowie ggf. rückwirkend für die Jahre 2015 und 2016 vollständig
(inkl. aller fristrelevanten Unterlagen) bis zum 31.01.2017 über das elektronische Antragsportal eingereicht werden.
Quelle: DIHK
07.11.2016:
BAFA aktualisiert Merkblatt für verpflichtende Energieaudits
Die offizielle Umsetzungsfrist aus dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) ist bereits Ende letzten Jahres abgelaufen. Doch noch immer ergeben sich neue Fragen in der Anwendung des EDL-G und der Umsetzung der Energieauditpflicht. Das BAFA hat nun noch einmal eine aktualisierte Fassung seines Merkblatts für Energieaudits veröffentlicht. Die neue Fassung datiert vom 04.10.2016.
11.10.2016:
Berufung zum Lead-Auditor ISO 9001
Vom TÜV SÜD habe ich die Berufung zum leitenden Auditor für Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9001 erhalten.
Umfang der Berufung:
EA 16 Zement, Kalk und gebrannter Gips, Erzeugnisse aus Beton, Zement und Gips (limitiert auf Beton)
EA 25 Elektrizitätsversorgung (limitiert auf erneuerbare Energien)
EA 28 Bauleistungen (limitiert auf Hochbau)
EA 29.1 Handel (limitiert auf die freigegebenen Scopes)
11.08.2016:
Weiterbildung „Berechnung und Bewertung von Einflussfaktoren auf den Energieverbrauch“
Im Juli habe ich am Kurs der DEnBAG "Berechnung und Bewertung von Einflussfaktoren auf den Energieverbrauch und Nachweis von Energieeinsparungen" in Berlin teilgenommen. Inhalt des Seminars war die methodische Ermittlung der wesentlichen Einflussfaktoren des Energieeinsatzes sowie deren periodische Verifizierung.
02.08.2016:
Markterhebung Energieaudit 2016
Mit der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) wurden alle in Deutschland ansässigen Unternehmen, die nicht die europäische KMU-Definition einhalten, verpflichtet, bis zum 5. Dezember 2015 und anschließend mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Eine erste Erhebung des Instituts für Energieeffizienz in der Produktion EEP der Universität Stuttgart, dem Fraunhofer IPA, der Beuth Hochschule Berlin und der DEnBAG versucht Rückschlüsse auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis aus der Energieauditpflicht herzuleiten.
Die Erhebung geht vier Fragestellungen nach:
Die Auswertung beruht auf einer Online-Befragung beim BAFA gelisteter Energieauditoren (Stand Mai 2016). 228
Antwortsätze konnten ausgewertet werden. Mit der verwendeten Stichprobe erfolgte die Hochrechnung auf alle bei der BAFA gelisteten Energieauditoren. Damit wurde eine Anzahl von 26.045 Unternehmen errechnet, die ein Energieaudit
durchgeführt haben. Die Zielerreichung wurde anschließend auf die vom BMWi angenommene Zahl von 50.000 Unternehmen geprüft.
Die identifizierten Einsparungen liegen für alle Branchen zwischen 0,45 und 4,41 Prozent vom Energieverbrauch – im Schnitt bei etwa 2 Prozent. Dies ist ein sehr geringer Wert und lässt die Autoren der Erhebung vermuten, dass aus Zeit- oder Kostengründen die Energieaudits weniger gründlich waren, als es denkbar wäre. Der durchschnittliche Aufwand für ein Energieaudit betrug 7.488 Euro. Der Aufwand für 50.000 Unternehmen beläuft sich damit auf 374 Mio. Euro. Die damit erzielten Energieeinsparungen belaufen sich nach Angaben der Autoren auf 218 - 277 Mio. Euro. Die befragten Energieauditoren schätzen die Umsetzungsquote der identifizierten Einsparpotenziale bei ihren Auftraggebern zwischen 21,4 und 27,3 Prozent ein. Auf Basis der Erhebung würde das NAPE-Ziel im günstigsten Fall nur zu 44,7 Prozent erreicht.
Nur 68,2 Prozent der Energieauditoren geben an, dass sie als Kompetenz die Methodik der DIN EN 16247 angewendet haben. Die praktischen Regeln des EDL-G und des BAFA-Merkblatts werden weitgehend als ausreichend betrachtet.
Die Autoren empfehlen zur Erhöhung der Umsetzungsquote ein verstärktes Angebot, die Nutzung von Förderprogrammen, die Einführung einer Umsetzungspflicht und den Nachweis von Einsparungen. Das Auffinden größerer Potenziale sei durch eine bessere Qualifikation der Energieauditoren, Qualitätsprüfungen für die BAFA-Listung (Eingangsprüfung) und die Bereitstellung von Musterlösungen möglich.
Quelle: DIHK
14.07.2016:
Revisionsprozess der ISO 50001 angestoßen
Fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung wird die Energiemanagement-Norm ISO 50001 nun überarbeitet. Nach den diesjährigen Sitzungen der Arbeitsgruppen in Atlanta und Stockholm, ist mit einer Veröffentlichung des abschließenden Entwurfs in 2018 sowie der endgültigen Norm in 2019 zu rechnen.
14.07.2016:
Förderung von Stromeinsparungen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein neues Förderprogramm "STromEffizienzPotentiale nutzen" kurz "STEP up!" aufgelegt. Dabei werden Hocheffizienzmaßnahmen im Bereich Strom durch das BAFA gefördert. Die erste Ausschreibungsrunde für STEP up! ist am 1. Juni 2016 gestartet. Eine weitere Ausschreibungsrunde ist für das zweite Halbjahr 2016 vorgesehen.
02.06.2016:
BAFA: Neue Förderrichtlinie für hocheffiziente Querschnittstechnologien
Die neue Förderrichtlinie wurde am 10. Mai 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht und hat eine Laufzeit bis Ende 2019.
Weitere Details sowie eine Zusammenfassung der Änderungen zur ausgelaufenen Förderrichtlinie sind auf der Internetseite des BAFA einsehbar.
17.05.2016:
Neues BAFA-Merkblatt zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Webseite ein neues Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen veröffentlicht. Dieses gilt für Unternehmen, die einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage gemäß BesAR nach §§ 63 ff. EEG 2014 stellen.
10.05.2016:
Weiterbildung zum Lead-Auditor für Umweltmanagementsysteme nach ISO 14001:2015
Mitte April habe ich die dreitägige Weiterbildung zum Umweltauditor bei der GUT Certifizierungsgesellschaft für Managementsystem mbH Umweltgutachter (GUTcert – Akademie) in Berlin erfolgreich absolviert. Damit habe ich nun die theoretischen Grundlagen und Voraussetzungen geschaffen, dass ich nach Absolvierung der Traineetage im Auftrag der
Zertifizierungsstellen sogenannte Kombiaudits durchführen kann. In Kombiaudits können Umwelt-, Qualitäts- und Energiemanagementsysteme gleichzeitig auditiert werden, der Aufwand für die Unternehmen wird geringer. Der Trend der
Unternehmen, mehrere Managementsysteme einzuführen, zu betreiben und diese wirkungsvoll miteinander zu kombinieren, nimmt ständig zu. Mit dieser Weiterbildung kann ich nun der ständig wachsenden Nachfrage der
Zertifizierungsstellen gerecht werden.
Diese berufliche Weiterbildung wurde finanziell durch Zuwendungen aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds (Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG BETRIEB) gefördert.
20.03.2016:
Verfahrensvereinfachung für Alternative Systeme auch im Rahmen der BesAR
Die Begrenzung der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) nach § 64 EEG ist für Unternehmen mit einem Stromverbrauch kleiner 5 GWh auch mittels Nachweis über ein Alternatives System nach § 3 SpaEfV möglich. Von den am 16. September 2015 in Kraft getretenen Verfahrensvereinfachungen für die Alternativen Systeme nach SpaEfV können die betroffenen Unternehmen ebenfalls profitieren: Gewählt werden kann zwischen Vor-Ort Audits im 2-Jahres-Turnus mit flankierenden Dokumentenprüfungen in den Jahren ohne Vor-Ort Termin und einem jährlichen Audit in der Unternehmenszentrale zzgl. einer Stichprobe der Unternehmensstandorte.
Quelle: GUTcert
01.03.2016:
Besondere Ausgleichsregelung (BesAR): Durchschnittsstrompreise für das Antragsverfahren 2016
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 29. Februar 2016 auf seiner Internetseite die
für dieses Jahr geltenden durchschnittlichen Strompreise veröffentlicht. Damit besteht rechtzeitig vor dem diesjährigen Antragsverfahren Klarheit für die betroffenen Unternehmen, welche durchschnittlichen Strompreise bei der Ermittlung ihrer Stromkostenintensität für sie gelten.
26.02.2016:
BesAR: Berechnung der Stromkosten für die Besondere Ausgleichsregelung wird auf Durchschnittsstrompreise umgestellt
Ab dem Antragsjahr 2016 ändert sich für stromkostenintensive Unternehmen die Berechnungsgrundlage für die Ausgleichsregelung nach EEG. Statt wie bisher werden anstelle der eigenen, unternehmensspezifischen Stromkosten nunmehr durchschnittliche Strompreise für die Berechnung der Stromkostenintensität herangezogen.
Die Umsetzung erfolgt durch die DSPV (Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung).
17.02.2016:
EDL-G: BAFA beginnt mit Stichprobenkontrollen!
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Umsetzung der Energieaudit-Pflicht im Rahmen des EDL-G und hat hierzu auf seiner Webseite Benutzerhinweise zum elektronischen Formular „Nachweisführung für Unternehmen“ veröffentlicht.
Unternehmen, die unter die 20%-Stichprobenkontrolle fallen, werden angeschrieben und müssen im Zuge der Nachweispflicht ein elektronisches Formular ausfüllen und - abhängig vom gewählten System - entsprechende Nachweise hochladen.
27.01.2016:
Energieaudit-Frist nach EDL-G verpasst? - „Fristverlängerung“ bis 30.04.2016
Das BMWi erkennt an, dass die Beraterkapazitäten nicht ausreichend waren, um alle betroffenen Unternehmen bis zum 05.12.2015 mit einem Energieaudit nach DIN EN 16247 zu versorgen. Dies wird in einem Schreiben vom DIHK (850290) bestätigt.
Wer dem BAFA glaubhaft darlegen kann, dass er aufgrund der knappen Beraterkapazitäten kein Energieaudit durchführen konnte, kann dies i.d.R. noch bis Ende April nachholen, ohne mit einem Bußgeld sanktioniert zu werden. Das BMWi weist jedoch darauf hin, dass der Ermessensspielraum des BAFA mit der Dauer der Fristüberschreitung sinkt.
11.01.2016:
Produzierendes Gewerbe erhält 2016 Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auch 2016 den sogenannten Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten. Mit dieser Regelung werden Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.
Das Bundeskabinett hat am 6. Januar 2016 auf der Grundlage eines Monitoringberichts des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) festgestellt, dass die Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität voll erreicht haben.
Seit 2013 erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Erreichen dieses Zieles ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen. Im für das Antragsjahr 2016 maßgeblichen Bezugsjahr 2014 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 2,6 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das RWI kommt in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 8,9 Prozent gegenüber dem Basiswert betrug. Der Spitzenausgleich kann somit auch im Jahr 2016 in voller Höhe gewährt werden.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen