Newsmeldungen aus 2019 ...

27.09.2019:

EDL-G Novelle passiert Bundesrat - ohne Einsprüche

 

Am 20. September 2019 hat die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzt (EDL-G) den Bundesrat passiert und tritt voraussichtlich im Oktober in Kraft. Auf Einsprüche wurde verzichtet, der Vermittlungsausschuss nicht angerufen – somit liegen jetzt die neuen Anforderungen an die Energieaudits vor.

 

Alle Kernpunkte kurz zusammengefasst:

  • Bagatellgrenze: Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch von unter 500.000 Kilowattstunden unterliegen nicht mehr der vollen Auditpflicht, diese müssen nur eine vereinfachte Online-Erklärung mit Angaben zu Energieverbräuchen machen (laut BMWi „vereinfachtes Audit“ genannt).
  • Online-Erklärung: Energieauditpflichtige Unternehmen müssen bis zwei Monate nach Abschluss des Audits eine verpflichtende Online-Erklärung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkotrolle (BAFA) melden. Inhalte sind die aus den Audits resultierenden Eckdaten.
  • Energieauditoren unterliegen Registrierungs- und Fortbildungspflicht: Auditoren müssen ihre Ausbildung nachweisen und regelmäßig erneuern. Die Erstqualifizierung umfasst 80 Unterrichtseinheiten, alle zwei Jahre müssen 16 Unterrichtseinheiten absolviert werden.
  • Wiederholungsaudit: Unternehmen, die ein reguläres oder vereinfachtes Audit zwischen Inkrafttreten der Änderungen und dem 31.12.19 durchführen müssen, haben für die Online-Erklärung eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2020. Für Wiederholungsaudits, die vor Inkrafttreten des novellierten EDL-G fällig sind, gelten die Änderungen nicht (auch nicht die Bagatellgrenze).
  • Für Unternehmen mit ISO 50001 oder EMAS ist eine Online-Erklärung nicht nötig!

Quelle: GUTcert


21.06.2019:

Bundestag hat Neuregelung zur Stromsteuerbefreiung beschlossen!

 

Der „Gesetzesentwurf zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ wurde vom Bundestag angenommen und soll am 1. Juli 2019 in Kraft treten.

 

Im Detail bedeutet das u.a. folgende Änderungen:

  • Die Stromsteuerbefreiung gemäß §9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG umfasst künftig Strom, der in Anlagen mit einer Leistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern (EE) erzeugt und am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird.
  • Wegfall der Erfordernisse eines „Grünstromnetzes“ (entnommener Strom ausschließlich aus EE gespeisten Netzen)
  • die Grundstruktur der Steuerbefreiung nach §9 Abs.1 Nr. 3 StromStG für Anlagen mit einer Leistung bis zu zwei Megawatt bleibt erhalten, die Befreiung beschränkt sich jedoch auf Strom aus EE oder muss mittels umweltfreundlicher Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sein

Zudem sollen auch §10 StromStG und §55 EnergieStG um die Nennung der DIN EN ISO 50001:2018 ergänzt werden, um

weiterhin als Nachweis für den Spitzenausgleich zu gelten. Hierbei sind jedoch keine inhaltlichen Änderungen zu erwarten.

 

„Diese Neuregelung der Stromsteuerbefreiung soll dazu beitragen, die Stromsteuer wieder systematisch in das Stromsteuerrecht einzugliedern, [...] da dieses seit 2000 nicht mehr in Einklang mit dem durch die fortschreitende Energiewende geprägten, zunehmend dezentralen [...] Strommarkt stehe. “ (Deutscher Bundestag)

 

Quelle: GUTcert


04.02.2019:

Energieaudits nach EN 16247-1: Neue BAFA-Vorgaben ab 2019

 

Das EDL-G (§8) verlangt von Nicht-KMU, alle vier Jahre Energieaudits nach den Vorgaben der EN 16247-1 durchzuführen, sofern kein Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMAS) vorliegt. Nach Ende der ersten Phase stehen nun die Wiederholungsaudits an.

 

Um betroffenen Unternehmen und Energieberatern das Verständnis der korrekten Auditdurchführung zu erleichtern, stellt das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Merkblatt und einen separaten Leitfaden für die Berichterstellung bereit.

 

Zum Beginn der neuen Auditphase wurden beide Dokumente überarbeitet, mit der Veröffentlichung auf der BAFA-Website wird zeitnah gerechnet. Wir haben für Sie bereits vorab zusammengefasst, in welchen Bereichen die Änderungen bei Auditablauf und Berichtsformulierung liegen:

  • Geänderte Struktur des Beratungsberichts
  • Umfangreichere Protokollierung des Auftaktgesprächs
  • Detaillierte Anforderungen an die Dokumentation des Clusterungsprozesses bei Unternehmen, die das Multi-Site-Verfahren anwenden
  • Neue Darstellungsform der Energieeffizienzmaßnahmen; es werden wesentlich detailliertere, rechnerische Nachweise für Energieeinsparungen gefordert, die durch Energieeffizienzmaßnahmen erzielt werden sollen
  • Erhöhte Anforderungen an die anzuwendenden wirtschaftlichen Bewertungen der gefundenen Maßnahmen sowie die dafür zu berücksichtigenden Faktoren
  • Erweiterte Kriterien für die Rangfolge der ermittelten Effizienzmaßnahmen
  • Spezifische Anforderungen an die Beschreibung der eingesetzten Querschnittstechnologien
  • Kleine Erweiterungen bei den Darstellungsformen in der Energiebilanz
  • Neue Anforderungen an Kennzahlen
  • Neue Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der erhobenen Daten
  • Änderungen bezüglich der zu erstellenden Energieflussdiagramme
  • Interpretationshilfen für die 90%-Regeln, bezüglich des zu erklärenden Energieverbrauchs

Quelle: GUTcert