Quickcheck Energieaudit

9 Fakten zur Energieauditpflicht nach EDL-G

Für alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen, wird gemäß EDL-G die regelmäßige Durchführung von Energieaudits Pflicht. Stichtag ist der 5. Dezember 2015. Das BAFA ist mit der Umsetzung des Gesetzes betraut und wird stichprobenartige Kontrollen vornehmen.

 

Geht es Ihnen da ähnlich wie vielen anderen Betroffenen und wissen Sie nicht, wie Sie an dieses Thema herangehen sollen?

Ich habe die wichtigsten Fakten für Sie zusammengefasst:

1. Warum Energieaudits?

Die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits folgt aus den §§ 8 ff. des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G). Hintergrund der Regelungen ist die EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED), die alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, Aktivitäten zur Stärkung der Energieeffizienz umzusetzen.

2. Wer ist betroffen?

Von der Auditpflicht sind alle Unter-nehmen betroffen, die kein KMU nach europäischer Definition sind.

 

Die Auditpflicht gilt nun demnach auch für nichtenergieintensive Unternehmen, unabhängig von der Branche, z.B.:

  • Groß- und Einzelhandel,
  • Banken, Versicherungen,
  • Senioren-/Pflegeheime,
  • Krankenhäuser,
  • Hotellerie, Gastronomie.

3. Was sind die Anforderungen?

Das Energieaudit nach EDL-G muss den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen.

Ausgehend von einer 100-Prozent-Erfassung müssen mindestens 90% des Gesamtenergieverbrauchs im Energieaudit abgebildet werden.

 

Das Audit muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Benennung eines Verantwortlichen zur Durchführung des Audits
  • Basis: aktuelle, kontinuierliche oder zeitweise gemessene, belegbare Betriebsdaten zum Energieverbrauch
  • Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden, Betriebsabläufen, Anlagen
  • Geeignete Wirtschaftlichkeitsanalyse (im Idealfall Lebenszyklus-Kostenanalyse)
  • Verhältnismäßige und repräsentative Darstellung

4. Welche Fristen sind zu beachten?

Das Energieaudit muss spätestens bis zum 5. Dezember 2015 durchgeführt werden. Die Pflicht gilt aber auch als erfüllt, wenn zwischen dem 04.12.2012 und dem 05.12.2015 ein Energieaudit durchgeführt wurde, das den Anforderungen der Norm DIN EN 16247-1 entspricht.


Das Energieaudit ist alle vier Jahre zu wiederholen.

5. Gibt es Ausnahmen?

Keine neuen Pflichten haben Unternehmen, die bereits ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben oder zumindest mit der Einführung begonnen haben.

6. Wer darf auditieren?

Energieauditoren müssen die Anforderungen des § 8b EDL-G erfüllen. Sie müssen auf Grund ihrer Ausbildung oder

beruflichen Qualifikation und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur Durchführung eines Energie-audits verfügen. Dies kann sowohl ein externer Energieberater als auch eine unternehmensinterne Person sein.


Da das Energieaudit in unabhängiger Weise durchzuführen ist, muss bei Einsatz von unternehmensinternen Personen darauf geachtet werden, dass diese nicht an Tätigkeiten beteiligt sind, die dem Energieaudit unterzogen werden.


Das BAFA führt eine öffentliche Energieauditorenliste. Eine Eintragung in diese Liste ist jedoch nicht verpflichtend, um Energieaudits nach EDL-G durchzuführen.

7. Wie erfolgt die Nachweisführung?

Das BAFA ist mit der Umsetzung des Gesetzes betraut und wird stichprobenartige Kontrollen vornehmen. Wird ein Unternehmen im Rahmen der Stichprobenkontrolle zur Nachweisführung aufgefordert, erfolgt der Nachweis über eine Bestätigung derjenigen Person, die das Energieaudit durchgeführt hat. Das BAFA wird hierzu in Kürze ein Formular zur vereinfachten Nachweisführung bereitstellen.

 

Darüber hinaus kann das BAFA im Rahmen der Stichprobenkontrolle den angefertigten Energieauditbericht anfordern.

8. Können Sanktionen verhängt werden?

Es kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden, wenn das Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt wurde oder wenn ein Unternehmen behauptet, nicht unter die Auditpflicht zu fallen.

9. Welche Alternativen gibt es?

Für Unternehmen, die sich für die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems entscheiden, gilt eine Übergangs-frist:


Die vollständige Zertifizierung des Managementsystems muss erst bis Ende 2016 erfolgt sein.


Jedoch muss bis zum 05.12.2015  mit der Einrichtung des Systems begonnen werden.

Meine Empfehlung zum EDL-G:

Ein Energieaudit hilft lediglich den IST-Zustand des Energieverbrauches zu bewerten, nicht jedoch einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess aufrecht zu erhalten.

Entscheiden Sie sich daher für eine nachhaltige Verbesserung Ihrer Energieeffizienz mit einem Energiemanagementsystem nach ISO 50001 und profitieren Sie von positiven Energiebilanzen, Imagegewinn und möglichen Steuerentlastungen!

Fragen? Gern!