Newsmeldungen aus 2017 ...

07.12.2017:

Energieberatung im Mittelstand - neue Förderrichtlinie veröffentlicht

 

Die Förderrichtlinie trat am 1. Dezember in Kraft. Mit ihr wird der Kreis förderfähiger Beratungsangebote erweitert. Gleichzeitig wird jedoch auch die max. Förderhöhe für Unternehmen mit Energiekosten von mehr als 10.000 Euro/a herabgesetzt.

 

Die Antragsvoraussetzungen (KMU im Sinne der europäischen KMU-Definition aus produzierendem Gewerbe, Dienstleistung, Handel und Handwerk) und das Antrags- sowie Nachweisverfahren bleiben erhalten. Inhaltlich entspricht die Energieberatung weiterhin den Anforderungen an ein Energieaudit nach § 8a des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), insbesondere den Anforderungen der DIN EN

16247-1.

 

Neu ist eine Erweiterung des förderfähigen Beraterkreises. Künftig ist eine Selbsterklärung des Beraters ausreichend, das Unternehmen (den Antragsteller) hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten (Anforderung an die Energieberatung).

 

Im gleichen Zuge wird der Förderhöchstsatz für Unternehmen mit Energiekosten von mehr als 10.000 Euro/a (netto) reduziert. Künftig beträgt die Zuwendung 80 % der förderfähigen Beratungskosten (Netto-Beraterhonorar), jedoch maximal 6.000 Euro (bisher bis zu 8.000 Euro). Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von maximal 10.000 Euro (netto) beträgt die Zuwendung 80 % der förderfähigen Beratungskosten (Netto-Beraterhonorar), weiterhin maximal 1.200 Euro.

 

Quelle: DIHK


15.11.2017:

EEG-Umlage sinkt zum Jahreswechsel leicht

 

Wie die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) mitteilen, sinkt die EEG-Umlage zum zweiten Mal in ihrer Geschichte. Allerdings beträgt der Rückgang weniger als 0,1 Cent/kWh. Statt 6,88 müssen Stromverbraucher im kommenden Jahr 6,792 Cent/kWh bezahlen.

 

Quelle: DIHK


15.11.2017:

Start des Marktstammdatenregisters verzögert sich weiter

 

Die Bundesnetzagentur hat bekannt gegeben, dass sich der Start des Marktstammdatenregisters bis Sommer 2018 verzögert. Der genaue Starttermin soll am 1. Februar 2018 veröffentlicht werden. Einige Meldepflichten wie für Strom- und Gaslieferanten sind derzeit ausgesetzt. Meldungen sollen dann nach Start des Registers nachgeholt werden.

 

Unterdessen hat die Bundesnetzagentur auf eine Presseanfrage hin bekannt gegeben, dass geringfügige Strom- und Gaslieferungen nicht registriert werden müssen und bezieht sich dabei auf Werkskantinen, Studenten-WGs und Wohnheime. Rechtssicherheit bietet das für die betroffenen Unternehmen allerdings nicht, da nach wie vor keine Bagatellgrenze eingezogen werden soll. Da sich der Start des Registers weiter verzögert, rät der DIHK derzeit allen Unternehmen, erst einmal abzuwarten, ob sich die Bundesnetzagentur nicht doch noch zu einer Bagatellgrenze durchringt.

 

Quelle: DIHK


22.09.2017:

Übergangsfrist für Umstellung auf ISO 9001 und ISO 14001 läuft in einem Jahr ab

 

Die Normen für Qualitätsmanagementsysteme DIN EN ISO 9001:2015 und Umweltmanagementsysteme DIN EN ISO 14001:2015 wurden vor gut zwei Jahren veröffentlicht. Demnach verbleibt nur noch knapp ein Jahr, um die internen Prozesse auf die neuen Anforderungen umzustellen und zertifizieren zu lassen, denn die Übergangsfrist zur Einführung der revidierten Normen läuft zum 15. September 2018 ab.

 

Hier eine kurze Zusammenfassung aller Änderungen:

  1. „Kontext der Organisation“ – Abschnitt 4.1: Unternehmen müssen ihr Umfeld analysieren, um externe und interne Einflüsse zu bestimmen, die für das betreffende Managementsystem relevant sind: Diese Themen können zu Risiken und Chancen für das Unternehmen werden.
  2. „Interessierte Parteien“ – Abschnitt 4.2: Unternehmen sollen interessierte Parteien und deren Erfordernisse und Erwartungen identifizieren; anschließend müssen diejenigen bestimmt werden, die das Unternehmen für relevant und wichtig erachtet.
  3. „Führung“ – Abschnitt 5: Das Top-Management wird stärker zur Verantwortung gezogen.
  4. „Chancen und Risiken“ – Abschnitt 6.1: Unternehmen müssen aus den Ergebnissen aus 4.1 und 4.2 Risiken und Chancen ermitteln, diese bewerten und gegebenenfalls durch Steuerung der zugrundeliegenden betrieblichen Prozesse im Rahmen des Managementsystems entsprechend steuern und lenken.
  5. „Unterstützung“ – Abschnitt 7: Unternehmen entscheiden selbst, ob sie extern über ihr Managementsystem kommunizieren wollen (wie bisher); aber es gibt nur noch „Dokumentierte Informationen“, die entsprechend zu lenken sind.
  6. „Betrieb“ – Abschnitt 8: In die Planung, Steuerung und Kontrolle wesentlicher Prozesse werden nun vor- und nachgelagerte und insbesondere auch ausgelagerte Prozesse einbezogen.
  7. „Bewertung der Leistung“ – Abschnitt 9: Wesentliche Leistungskriterien müssen gemessen, überwacht, analysiert und bewertet werden. Dies erfordert klare Leistungsmerkmale, definierte Bewertungsmethodiken und eine verstärkte Arbeit mit Kennzahlen. Veränderungen bei den Erwartungen interessierter Parteien müssen beobachtet und diesbezügliche Chancen und Risiken identifiziert werden.
  8. „Verbesserung“ – Abschnitt 10: Klarer Fokus liegt auf dem Ziel der fortlaufenden Verbesserung der Qualitäts- und Umweltleistung.

Die Umstellung auf die neue Norm ist problemlos im Rezertifizierungs- oder Überprüfungsaudit möglich. Hierzu sind lediglich ein geringer Mehraufwand der Vor-Ort-Zeit und eine ergänzende Dokumentenprüfung notwendig. Die Zusatzzeiten wurden durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) vorgegeben. Natürlich kann auch ein gesondertes Audit durchgeführt werden, um Ihr Zertifikat auf die neue Normrevision zu übertragen.

 

Quelle: DAkkS/GUTcert


22.09.2017:

Umsetzung des EDL-G: Konzernstrukturen im Fokus des BAFA

 

Bei der Umsetzung des Energiedienstleistungsgesetzes ist auf die wirtschaftliche Verflechtung mit anderen Unternehmen oder Unternehmensteilen zu achten. Gerade bei größeren Konzernstrukturen prüft das BAFA auch Unterfirmierungen, die ebenfalls Bestandteil der Zertifizierung sein müssen, auch wenn diese kein eigenes Personal oder Energieverbrauch haben. Betroffene Unternehmen sollten auf jeden Fall ihre Firmenstruktur überprüfen und mit ihrem Zertifizierer Rücksprache dazu halten, wie Unterfirmierungen bzw. verbundene oder Partnerunternehmen in die bestehende Zertifizierung integriert werden können.

 

Quelle: GUTcert


16.08.2017:

Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz

 

Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) und das Stromsteuergesetz (StromStG) unterliegen zurzeit vielfältigen Änderungen. So sollen u.a. die Steuerbegünstigungen für komprimiertes Erdgas (CNG), verflüssigtes Erdgas (LNG) bzw. Flüssiggas (LPG)

zwar über 2018 hinaus fortbestehen, jedoch in modifizierter Form. Die Änderungen werden am 1.1.2018 in Kraft treten.

 

Quelle: GUTcert


16.08.2017:

Energiemanagement: Die Revision der ISO 50001 geht in die nächste Runde

 

Die Vereinheitlichung der verschiedenen Managementsysteme auf die sogenannte „High-Level-Struktur“ geht in die nächste

Runde. Als eine der neuesten Managementsystemnormen hat die ISO 50001 den Revisionsprozess später durchlaufen. Der

Entwurf der ISO 50001 soll bereits im Herbst dieses Jahres vorliegen.


02.06.2017:

Änderung der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie

 

Das Winterpaket der EU-Kommission ("Clean Energy for All Europeans") sieht u.a. die Überarbeitung der Energieeffizienz-Richtlinie aus dem Jahr 2012 vor. Den Kern des Kommissionsvorschlags bildet die Einführung eines verpflichtenden europäischen Energieeinsparziels von 30 Prozent bis 2030.

 

Quelle: DIHK


05.05.2017:

Besondere Ausgleichsregelung: Ab sofort Antragstellung zur Reduzierung der EEG-Umlage möglich

 

Stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnunternehmen können nun die sogenannte Besondere Ausgleichsregelung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragen. Bei einem positiven Bescheid wird die EEG-Umlage reduziert. Die Antragsfrist endet am 30. Juni 2017.


05.05.2017:

Ende der Übergangfrist für Qualitäts- (ISO 9001:2015) und Umweltmanagement (ISO 14001:2015) rückt näher

 

Am 15. September 2015 wurden die revidierten Normen für Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme veröffentlicht. Es schloss sich eine 3-jährige Übergangsfrist für die Unternehmen an, um ihre internen Prozesse an die neuen Anforderungen anzupassen.

Das bedeutet, dass alle nach den alten Normen zertifizierten Systeme bis zum 14. September 2018 auf die neuen Anforderungen umgestellt und durch den Zertifizierer geprüft sein müssen.

Zur Umstellung der Zertifizierung muss ein Übergangsaudit, ein sog. Transition-Audit, stattfinden. Diese Prüfung kann im Rahmen des Rezertifizierungs- oder Überprüfungsaudits erfolgen, oder aber auch in einem separaten Audit durchgeführt werden.

 

Quelle: GUTcert


03.04.2017:

Neues Zollformular zur Energie- und Stromsteuerentlastung

 

Einige der nach dem Energiesteuerrecht normierten Steuerentlastungen, -ermäßigungen oder -befreiungen werden durch die Europäische Kommission als Beihilfen bewertet. Diese dürfen nur dann gewährt werden, wenn die unionsrechtlich vorgegebenen Kriterien eingehalten werden. So darf z.B. ein Unternehmen, das sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, keine Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen. Für diese Zeiträume darf auch keine Steuerentlastung gewährt werden - Energieerzeugnisse dürfen nur noch zum Regelsteuersatz bezogen werden.

 

Ab dem 1. Januar 2017 sind antragstellende Unternehmen verpflichtet, mit jedem Antrag auf Steuerentlastung das Formular 1139, eine "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen" abzugeben. Hierunter fallen unter anderem die Anträge zum Spitzenausgleich nach §10 StromStG und §55 EnergieStG. Die Selbsterklärung ist Antragsvoraussetzung.

 

Quelle: GUTcert


03.04.2017:

Besondere Ausgleichsregelung - BAFA ruft zu frühzeitiger Antragstellung auf

 

Durch die Besondere Ausgleichsregelung können stromkostenintensive Unternehmen bzw. Schienenbahnunternehmen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Antrag auf Begrenzung (Reduktion) der EEG-Umlage stellen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Abwicklung des Verfahrens zur Begrenzung der EEG-Umlage zuständig. Ab diesem Jahr ist die korrekte Beantragung von besonderer Bedeutung, da eine positive Entscheidung zugleich zur Begrenzung der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) führt. Dafür sind umfangreiche Nachweisdokumente erforderlich, deren Erstellung einer längeren Vorlaufzeit bedarf.

Die Antragsfrist endet am 30. Juni 2017.

 

Quelle: DIHK


01.03.2017:

Energieaudits nach DIN 16247 nicht ausreichend

 

Eine großangelegte Markerhebung zu Energiedienstleistung im Sommer letzten Jahres offenbarte folgendes Ergebnis: Energieaudits halten längst nicht, was sich die Regierung versprochen hatte, als sie die großen Unternehmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz NAPE gesetzlich dazu verpflichtete.

Das Energie-Fachmagazin BWK veröffentlichte in der Ausgabe 11/2016 einen Bericht mit ähnlichem Resultat und stützt sich dabei auf Ergebnisse einer Abschlussarbeit (Bauhaus Universität Weimar).

 

Quelle: DEnBAG


24.02.2017:

Erhöhte Anforderungen für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach ISO 50001

 

Mit der neuen Akkreditierungsnorm ISO 50003 muss die Verbesserung der energiebezogenen Leistung zukünftig nachgewiesen werden. Messbare Ergebnisse sollen nachvollziehbar darlegen, wie sich die energiebezogene Leistung gegenüber der energetischen Ausgangsbasis kontinuierlich verbessert hat. Hilfestellung zur "Messung der energetischen Leistung" bieten die Normen ISO 50006 (Leitfaden zu Energieleistungskennzahlen), ISO 50015 (Leitfaden zur Messung und Überprüfung der energiebezogenen Leistung) und ISO 50047 (Leitfaden zur Nachweisführung der Verbesserung der energiebezogenen Leistung). Auditoren sind zukünftig im Rahmen von Zertifizierungs- oder Rezertifizierungsaudits aufgefordert, diese Verbesserung zu kontrollieren und zu bestätigen.

 

Quelle: GUTcert


01.02.2017:

Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) - Neuerungen im Antragsverfahren 2017

 

Die Antragsvoraussetzungen zur Besonderen Ausgleichsregelung wurden modifiziert.

  • So ist die Antragstellung für Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, nunmehr bereits ab einer Stromkostenintensität (SKI) von 14 Prozent möglich. Für Unternehmen der Liste 1, deren Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent liegt, wird die EEG-Umlage auf 20 Prozent begrenzt. Bisher fielen diese Unternehmen, wenn sie nicht den Mindestanteil von 17 Prozent SKI erreichten, unter die Härtefallregelung. Die weiteren Antragsvoraussetzungen für Unternehmen der Listen 1 und 2 sowie die Ausgestaltung der Härtefallregelung bleiben bestehen.
  • Zudem haben nun auch Einzelkaufleute die Möglichkeit, einen Begrenzungsantrag zu stellen. Die Antragsstellung für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 musste allerdings zum 31. Januar 2017 erfolgen.

Weitere Details zu allen Neuregelungen der Besonderen Ausgleichsregelung unter www.bafa.de.

 

Quelle: DIHK


01.02.2017:

Spitzenausgleich wird 2017 in voller Höhe gewährt

 

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können somit auch 2017 den sogenannten Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer in voller Höhe erhalten. Das Bundeskabinett hat am 11. Januar bestätigt, dass die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den notwendigen Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität erreicht haben.

 

Der Spitzenausgleich ist seit Anfang 2013 zudem an den unternehmensindividuellen Nachweis besonderer Anstrengungen bei der Reduzierung der Energieintensität gekoppelt: Gemäß § 55 Energiesteuergesetz und § 10 Stromsteuergesetz ist die Einführung und der Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. eines Energieaudits erforderlich.

 

Quelle: DIHK


01.02.2017:

Förderprogramm Energiemanagementsysteme wird im Jahr 2017 fortgeführt

 

Seit dem 1. Januar 2017 gilt die neue Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen vom 20. Dezember 2016. Die Förderrichtlinie wurde vor allem redaktionell überarbeitet. Eine wesentliche inhaltliche Änderung gegenüber der vorhergehenden Richtlinie ist die Streichung des Fördertatbestands der Testierung eines alternativen Systems gemäß Anlage 2 der SpaEfV. Alle übrigen Maßnahmen wie die Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems, die externe Beratung zur Einführung eines solchen, der Erwerb und die Installation von Messtechnik und Software sowie die Schulung von Mitarbeitern zu Energie- bzw. Managementbeauftragten werden weiterhin mit den bereits bekannten Fördersummen gefördert.

 

Quelle: BAFA


31.01.2017:

Mitarbeiterqualifizierung zum Energiemanagement-Beauftragten nach ISO 50001

Als helfende Hand im Hintergrund unterstützt mich meine Frau, Petra Brumme. Mit einem Studienabschluss der Fachrichtung Bauingenieurwesen / Konstruktiver Ingenieurbau / Hochbau verfügt sie bereits über eine hochwertige technische Ausbildung. Zur gezielten Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des Energiemanagements hat sie nun im Januar eine 6-tägige Qualifizierung zum Energiemanagement-Beauftragten bei der TÜV NORD Akademie absolviert. Der Lehrgang vermittelte kompaktes Wissen, angefangen bei den wesentlichen energierechtlichen Rahmenbedingungen und den untergesetzlichen Regelwerken bis zur Definition energetischer Aspekte bei dem Einsatz von Technologien, wie Heizung, Klima und Lüftungstechnik, Antriebstechnik, Verfahrenstechnik, Beleuchtungssysteme, Drucklufterzeugung und -verwendung etc.

 

Diese berufliche Weiterbildung wurde finanziell durch Zuwendungen aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds

(Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG BETRIEB) gefördert.


09.01.2017:

Förderprogramm "STEP up!" - Zweite Runde endet am 31.01.2017

 

Das Programm STEP up! "STromEffizienzPotentiale nutzen" orientiert sich am marktwirtschaftlichen Prinzip des Wettbewerbs: Gefördert werden Stromeffizienzmaßnahmen, die im Vergleich die höchste Ei-sparung je „Förder-Euro“

aufweisen. Die Antragstellung in der zweiten Ausschreibungsrunde ist noch bis Ende Januar möglich.