Unternehmen des produzierenden Gewerbes erhalten auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt eine Entlastung von der
Energie- bzw. Stromsteuer, den sogenannten Spitzenausgleich. Wer den Spitzenausgleich beantragen möchte, muss einen Beitrag zum effizienten Umgang mit Energie nachweisen. Konkretisiert
werden die Anforderungen in der "Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen",
kurz "Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)".
Als Nachweis gilt die Einführung eines der folgenden Systeme:
Möglichkeiten für alle Unternehmen:
Alternative Möglichkeiten für KMU:
Definition KMU laut Empfehlung der europäischen Kommission 2003/361/EG: weniger als 250 Mitarbeiter und max. 50 Mio. €
Jahresumsatz
Jedes eingeführte System muss zusätzlich von einem Umweltgutachter bzw. einer nach ISO 50001 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle bestätigt werden.
Die Norm selbst definiert ein Energieaudit als systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs von Anlagen, Gebäuden, Systemen oder Organisationen mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten.
Das in der Anlage 2 der Spitzenausgleicheffizienzsystem-Verordnung (SpaEfV) aufgeführte "Alternative System" ermöglicht Unternehmen mit deutlich geringerem Aufwand den Spitzenausgleich zu erhalten. Es bietet einen strukturierten Einstieg, um die energetische Situation zu erfassen und zu bewerten und hilft dabei systematisch Energieeinsparpotenziale aufzudecken und Energiekosten nachhaltig zu reduzieren.
Schritte zum Alternativen System:
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